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   BVerwG, 28.02.2019 - 1 B 20.19   

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BVerwG, 28.02.2019 - 1 B 20.19 (https://dejure.org/2019,6913)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2019 - 1 B 20.19 (https://dejure.org/2019,6913)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 1 B 20.19 (https://dejure.org/2019,6913)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Darlegung einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung; Darlegung eines Verstoßes gegen das Gebot rechtsfehlerfreier Überzeugungsbildung

  • Wolters Kluwer

    Darlegung einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung; Darlegung eines Verstoßes gegen das Gebot rechtsfehlerfreier Überzeugungsbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 86 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
    Darlegung einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung; Darlegung eines Verstoßes gegen das Gebot rechtsfehlerfreier Überzeugungsbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 11.13

    Rügefähigkeit der Aussetzungsentscheidung; informatorische Anhörung;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 B 20.19
    Nicht zuletzt mit Blick auf das von dem Berufungsgericht herangezogene, rechtskräftige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2012 - 11 B 11.25 42 - (juris) musste sie auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis damit rechnen, dass ein hinreichendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor der Ausreise (zumindest) zweifelhaft sei, insbesondere der vor der Ausreise erwirkte Nationalitäteneintrag nicht ausreichen werde und das Berufungsgericht auch ohne neuerliche Anhörung der Klägerin oder ihres Ehemannes als Zeugen (s. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 11.13 - juris) im Ergebnis der Bewertung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgen werde.

    Dies gilt auch für die erneute Vernehmung oder Anhörung von Beteiligten oder Zeugen und der Verwertung ihrer Angaben in anderen Verfahren; nicht gegeben ist hier der Fall, dass das Berufungsgericht an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung der Vorinstanz oder anderer Vorentscheidungen zweifelt, es insbesondere die Glaubwürdigkeit abweichend beurteilen will (dazu BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2002 - 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 S. 79 und vom 5. Juni 2013 - 5 B 11.13 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 B 20.19
    bb) Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht "dargelegt", warum "es sich im Falle der Klägerin bei der Änderung des Inlandspasses 1992 um ein 'Lippenbekenntnis' gehandelt haben sollte", und die hieran anknüpfenden Erwägungen zu Beweislastregeln, die einen solchen Nachweis gerade nicht forderten, geben die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ), die auch in der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 12. Dezember 2012 - 11 B 11.25 42 - juris Rn. 68 ff.) herangezogen worden ist, nicht vollständig und in dem hier entscheidungserheblichen Aspekt unzutreffend wieder.
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 B 20.19
    Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 23).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 7 B 15.17

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 B 20.19
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01

    Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubhaftigkeit; Glaubwürdigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 B 20.19
    Dies gilt auch für die erneute Vernehmung oder Anhörung von Beteiligten oder Zeugen und der Verwertung ihrer Angaben in anderen Verfahren; nicht gegeben ist hier der Fall, dass das Berufungsgericht an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung der Vorinstanz oder anderer Vorentscheidungen zweifelt, es insbesondere die Glaubwürdigkeit abweichend beurteilen will (dazu BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2002 - 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 S. 79 und vom 5. Juni 2013 - 5 B 11.13 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 15.02.2013 - 8 B 58.12

    Ablehnung eines Richters; Ablehnung von Gerichtspersonen; Ablehnungsgesuch;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 B 20.19
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 B 20.19
    bb) Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht "dargelegt", warum "es sich im Falle der Klägerin bei der Änderung des Inlandspasses 1992 um ein 'Lippenbekenntnis' gehandelt haben sollte", und die hieran anknüpfenden Erwägungen zu Beweislastregeln, die einen solchen Nachweis gerade nicht forderten, geben die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ), die auch in der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 12. Dezember 2012 - 11 B 11.25 42 - juris Rn. 68 ff.) herangezogen worden ist, nicht vollständig und in dem hier entscheidungserheblichen Aspekt unzutreffend wieder.
  • BVerwG, 23.03.2000 - 5 C 25.99

    Spätaussiedlerin aus der früheren Sowjetunion - Aufnahmebescheid, - Angabe einer

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 1 B 20.19
    Die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92) zur Wahrunterstellung entscheidungserheblicher Tatsachen im Verwaltungsprozess ab, wenn es sich "unabhängig von der Frage der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils und der Möglichkeit der Durchbrechung von dessen Rechtskraft" der Beweiswürdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs "vollumfänglich" angeschlossen habe.
  • VG Schleswig, 13.01.2021 - 9 A 25/19

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit; Abgrenzung der

    Der Gesetzgeber geht - wie sich aus der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 StAG ergibt -, davon aus, dass Mehrstaatigkeit grundsätzlich vermieden bzw. eine begrenzte Ausnahme bleiben soll, auch wenn die früher vertretene Auffassung des "unerwünschten Übels" (BVerfG, Beschluss vom 16. September 1990 - 2 BvR 1864/88, Rn. 3, juris) nicht mehr in dieser Rigorosität gilt; verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 20.19, Rn. 7, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18, Rn. 20, juris).
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